Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 06.05.2014 - Zaunverbot im Grundig-Park

Name:

OA/100/2014

   

Aktenzeichen:

III/OA/U

Art:

Beschlussvorlage - AB

   

Datum:

05.06.2014

   

Betreff:

Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 06.05.2014 - Zaunverbot im Grundig-Park

Inhalt:

Der Umweltausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, zu gegebener Zeit über den Vollzug der Nr. 5 des Umweltausschussbeschlusses vom 30.01.2014 zu berichten.


Die Stadtratsfraktion der SPD hat zum Baubeirat Folgendes beantragt:

1. Zur nächsten Sitzung des Baubeirates legt die Verwaltung die Vor- und Nachteile des Zaunverbots im Grundigpark dar.

2. Vor einer Durchsetzung des Zaunverbots soll die Situation vor Ort noch einmal vom Baubeirat in Augenschein genommen werden und mit den betroffenen Grundstücksbesitzern diskutiert werden.

Der Antrag wurde damit begründet, dass der durch den Umweltausschuss in seiner Sitzung am 30.01.2014 gefasste Beschluss, im Wald des Grundig-Parks keine Zäune errichten zu dürfen und bestehende Zäune beseitigen zu müssen, sich möglicherweise als Schnellschuss und als für den Naturschutz kontraproduktiv erweise.

Gemäß Festlegung durch den Oberbürgermeister ist der Antrag im Umweltausschuss zu behandeln.

Die Verwaltung nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung:

Vorausgeschickt werden muss, dass der Beschluss sich ausschließlich auf die Waldflächen im Bereich des Grundig-Parks bezieht. Der geltende Bebauungsplan weist im Anschluss an die Bebauung im Süden und Westen zunächst private Grünflächen aus (hellgrau), daran anschließend Wald im Sinne des Waldgesetzes (dunkelgrau). Diese rechtliche Einstufung ist in der vorliegenden Frage entscheidend.


Das durch den Umweltausschuss „beschlossene“ Zaunverbot beruht auf verschiedenen Grundlagen:

  1. Forst- und Naturschutzrecht:

Nach Art. 13 des Bayerischen Waldgesetzes gelten für das Betretungsrecht des Waldes die Vorschriften des V. Abschnittes des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG). Danach gilt Folgendes: Art. 26 BayNatSchG nimmt das in der Bayerischen Verfassung verankerte Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur (Art. 141 Abs. 3 der Verfassung) auf und konkretisiert dieses Recht. Nach Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG dürfen alle Teile der freien Natur, insbes. der Wald, von jedermann unentgeltlich betreten werden. Nach Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG darf der Allgemeinheit das Betreten des Waldes durch Sperren (darunter sind auch Zäune zu verstehen) nur verwehrt werden, soweit dadurch die zulässige Nutzung der Grundstücke nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde. Dies ist im Wald insbesondere der Fall, wenn eine Beschädigung der Forstkulturen zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben. Würde man dies bejahen, müsste man konsequenterweise sämtliche Waldflächen dem Betretungsrecht der Öffentlichkeit entziehen.

  1. Baurecht

Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen zur Einfriedung der Gartenflächen und der privaten Grünflächen. Zur Einzäunung der Waldflächen wurde aus den o.g. Gründen keine Festsetzung getroffen. Nach Baurecht bedürfen Zäune im Außenbereich einer Genehmigung. Ausgenommen davon sind offene, sockellose Einfriedungen, welche dem Schutz von Forstkulturen dienen. Diese Voraussetzung ist hier, wie unter Nr. 1 bereits ausgeführt, nicht gegeben. Eine Baugenehmigung selbst könnte aus den o.g. Gründen ebenfalls nicht erteilt werden.

Aus Sicht der Verwaltung wird damit deutlich, dass es hier nicht um die Abwägung von Vor- und Nachteilen geht, sondern um die Durchsetzung klarer rechtlicher Vorgaben. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Grundstück über viele Jahrzehnte eingezäunt war und somit durch die Öffentlichkeit schon bislang nicht betreten werden konnte, wenngleich auch die mögliche baurechtliche Genehmigungslage in Bezug auf die Umzäunung des Gesamtgrundstückes noch nicht geklärt werden konnte. Nicht vergleichbar mit der heutigen Situation der künftigen Bewohner ist schon alleine die Gefährdungslage, welcher Max Grundig als Großindustrieller im Deutschland der 1970er Jahre ausgesetzt war. Dieses besondere Sicherheitsbedürfnis war wohl Anlass für die Errichtung der ehem. bestehenden zweireihigen Zaunanlage im Süden und Westen des früheren Anwesens. Davon zeugt auch die heute noch bestehende Mauer an der Straße Am Europakanal. Diese frühere Nutzung des Grundstückes wurde komplett aufgegeben. Durch die Bauleitplanung der Stadt Fürth wurde nun der Weg für eine völlige Neuordnung und Umnutzung des Grundig-Park geebnet. Ein Berufen auf möglichen Bestandsschutz zum Erhalt noch bestehender Zäune erscheint daher nicht möglich, wohl erst recht nicht die Rechtfertigung weiterer Zäune im Bereich der Einzelgrundstücke, was letztlich zu einer kleinräumigen Parzellierung eines größeren Waldbereichs führen würde.

Aus Sicht der Verwaltung muss daher die Nr. 5 Beschluss des Umweltausschusses vom 30.01.2014 weiter Bestand haben und vollzogen werden.


TOP 7.1 SP-Nr. 100

Vorlage zum Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 06.05.2014 - Zaunverbot im Grundig-Park

Beschluss:
Der Umweltausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, zu gegebener Zeit über den Vollzug der Nr. 5 des Umweltausschussbeschlusses vom 30.01.2014 zu berichten.

einstimmig beschlossen Ja: 15 Nein: 0


Quelle: stadtrat.fuerth.de